querkopf als Anwalt des Kindes - Arbeit als Verfahrenspfleger und Umgangspfleger

Bereits seit mehreren Jahren wird Ulla Bundrock-Muhs als Umgangspfleger, Verfahrenspfleger Kind sowie als Anwalt des Kindes durch verschiedene Amtsgerichte eingesetzt.

Als Anwalt des Kindes ist es ihr Anliegen,

Trennungsbewältigung mit Eltern-Kind-Entfremdung - PAS-Syndrom

Aufgrund jahrelanger Erfahrung aus der Arbeit mit Selbsthilfe-Gruppen betroffener Eltern und durch die Arbeit als Verfahrenspfleger, Umgangspfleger und Anwalt des Kindes hat sich der querkopf auf Trennungsbewältigung mit Eltern-Kind-Entfremdung (PAS-Syndrom), Kontaktabbruch und auf die Arbeit mit traumatisierten Eltern und / oder Kindern spezialisiert. In diesem Bereich wird der querkopf verstärkt als Verfahrenspfleger und Umgangspfleger durch die Amtsgerichte eingesetzt ... auch wenn scheinbar nichts mehr geht...
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Auszug aus dem SGB VIII - Online-Handbuch zum Thema: Aufgabenteilung zwischen Verfahrenspfleger ("Anwalt des Kindes") und Jugendamt in den verschiedenen Fallsituationen von § 50 FGG

"Hat das Familiengericht im Laufe des Verfahren dem Kind/ Jugendlichen einen Verfahrenspfleger - den sogenannten Anwalt des Kindes - gem. § 50 FGG bestellt, werden in der Regel folgende Gespräche und Beratungen mehr oder weniger parallel verlaufen:

In dieser Situation sollten die jeweiligen Funktionen und Rollen der beteiligten Fachkräfte gegenseitig respektiert und schädliches Konkurrenzdenken vermieden werden. Der Verfahrenspfleger (Anwalt des Kindes) hat sich um die Wahrnehmung der Interessen der Kinder/ Jugendlichen bei allen Kontakten und Gesprächen zu kümmern, die im Zusammenhang mit dem anhängigen sorgerechtlichen Verfahren stehen. Falls vom Minderjährigen gewünscht, kann er auch an einzelnen Beratungs- oder Informationsgesprächen des Jugendamtes oder eines freien Trägers mit dem Minderjährigen teilnehmen.

Gelingt es den Beteiligten nicht, ein einvernehmliches Konzept für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge zu entwickeln und kommt es zu einer streitigen gerichtlichen Entscheidung, nimmt des Gericht sowohl die Stellungnahme des Jugendamtes gem. § 50 Abs. 1 und 2 KJHG als auch die des Verfahrenspflegers entgegen."

Für weitere Informationen steht Ihnen querkopf gern zur Verfügung.